Fortbildungsgemeinschaft Veterinärophthalmologie
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Satzung
 

die Satzung der FVO als pdf Download:   

 

Fortbildungsgemeinschaft Veterinärophthalmologie (FVO)


1.      Name, Sitz, Geschäftsjahr


1.1    Die Vereinigung ist ein freiwilliger Zusammenschluss von praktisch und klinisch tätigen Tierärztinnen und Tierärzten, sowie Studenten und Forschenden in der Tiermedizin, die an Augenerkrankungen besonders interessiert sind. Der Verein führt den Namen Fortbildungsgemeinschaft Veterinärophthalmologie e.V. Er wurde in das Vereinsregister unter der Nummer 3305 eingetragen.
1.2    Die Vereinigung hat ihren Sitz in Nürnberg.
1.3    Das Geschäfts- und Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr.
1.4    Zur besseren Lesbarkeit wird in der Satzung und den bestehenden Vereinsordnungen einheitlich das generische Maskulinum genutzt. Angesprochen sind jedoch alle Geschlechter.


 
2.      Zweck, Aufgabe, Gemeinnützigkeit


2.1    Zweck der Vereinigung ist die Förderung der Aus- und Fortbildung von Tierärzten sowie die Förderung der Wissenschaft auf dem Gebiet der veterinärmedizinischen Ophthalmologie.
2.2    Die Vereinigung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts: Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.
Der Satzungszweck wird insbesondere durch eigene Fortbildungsveranstaltungen und eigene wissenschaftliche Veröffentlichungen sowie durch die Förderung wissenschaftlicher Leistungen auf dem Gebiet der veterinärmedizinischen Ophthalmologie verwirklicht.
2.3    Die Vereinigung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2.4    Mittel der Vereinigung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln der Vereinigung. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Vereinigung fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
2.5    Bei Auflösung oder Aufhebung der Vereinigung oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks fällt das Vermögen der Vereinigung an den World Wildlife Found (WWF), der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
2.6    Die Vereinigung bemüht sich um die Anerkennung durch die ATF.

 

3.      Erwerb der Mitgliedschaft


3.1    Ordentliche Mitglieder der Vereinigung können alle Tierärzte werden. Außerdem Studierende der Tiermedizin und Forschende im Bereich der Veterinärophthalmologie.
3.2    Ehrenmitglieder können alle Personen werden, die durch ihre Tätigkeit unmittelbar oder mittelbar zur Förderung des Vereinszwecks beitragen oder beigetragen haben.
3.3    Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme von Mitgliedern. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Der Aufnahmeantrag muss schriftlich an den Vorstand gerichtet werden.
3.4    Eine Ablehnung des Antrages wird dem Antragsteller vom Vorstand schriftlich mitgeteilt. Hiergegen kann der Antragsteller Einspruch einlegen. Der Einspruch ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Ablehnungsbescheides beim Vorstand einzulegen. Wird diese Frist versäumt, kann der Ablehnungsbescheid nicht mehr angegriffen werden. Über den Einspruch entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung endgültig.
3.5    Die Vereinigung verarbeitet von seinen Mitgliedern die folgenden Daten: Name, Vorname, Anschrift, Kontaktdaten (Telefon, E-Mail-Adresse), berufsbezogene Daten, die für den Status der Mitgliedschaft erforderlich sind, die Bankverbindung zum Einzug der Mitgliedsbeiträge, sowie vereinsbezogene Daten. Eine Weitergabe erfolgt nur, soweit dies rechtlich geboten ist. Die datenschutzrechtlichen Bestimmungen werden insoweit beachtet. Da die Vereinigung nur richtige Daten verarbeiten darf, sind die Mitglieder verpflichtet, Änderungen ihrer Daten unverzüglich der Vereinigung mitzuteilen.

 

4.      Ende der Mitgliedschaft


Die Mitgliedschaft endet durch
4.1    den Tod des Mitgliedes
4.2    freiwilligen Austritt aus der Vereinigung.
Der Austritt erfolgt durch formlose schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.  Der Austritt kann nur zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von 3 Monaten einzuhalten ist.
4.3    Streichung des Mitglieds von der Mitgliederliste
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.
4.4    Ausschluss aus der Vereinigung
Ein Mitglied kann durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes aus der Vereinigung ausgeschlossen werden, wenn es dem Zweck der Vereinigung schuldhaft zuwider- handelt und/oder sein Verhalten und seine Äußerungen der Vereinigung zum Schaden gereichen und/oder wenn es seinen Verpflichtungen trotz schriftlicher Mahnung nicht nachkommt. Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Gegen den Ausschluss kann das Mitglied Einspruch an die Mitgliederversammlung einlegen. Der Einspruch ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Ausschlussbeschlusses beim Vorstand einzulegen. Über den Einspruch entscheidet abschließend die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.

 

5.      Mitgliedsbeiträge und Vergütungen


5.1    Bei der Aufnahme kann eine Aufnahmegebühr erhoben werden. Außerdem werden von den Mitgliedern Jahresbeiträge erhoben. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten der Vereinigung können Umlagen erhoben werden.
5.2    Höhe und Fälligkeit von Aufnahmegebühren, Jahresbeiträgen und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
5.3    Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit.
5.4    Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Gebühren, Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
5.5    Bei Bedarf können Ämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung ausgeübt werden.
5.6    Die Entscheidung über eine entgeltliche Tätigkeit nach 5.5 trifft die Mitgliederversammlung
5.7    Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten, die für die Vereinigung von Personen erbracht werden, die nicht in der Satzung verankert sind, gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage der Vereinigung
5.8    Die Mitgliederversammlung entscheidet, ob zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle hauptamtlich Beschäftigte angestellt werden sollen. Nach entsprechendem Beschluss ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten hauptamtlich Beschäftigte anzustellen.
5.9    Die Mitglieder und Mitarbeiter der Vereinigung haben Anspruch auf einen Aufwendungsersatz nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für die Vereinigung entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon, usw.
5.10   Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden. Von der Mitgliederversammlung können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgelegt werden. Weitere Einzelheiten regelt die Finanzordnung der Vereinigung die von der Mitgliederversammlung erlassen und geändert wird.

 

6.      Rechte und Pflichten der Mitglieder


6.1    Die Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen teilzunehmen und alle Einrichtungen der Vereinigung zu nutzen. Ist bei einer Veranstaltung nur eine begrenzte Teilnehmerzahl möglich, so entscheidet die Reihenfolge der Anmeldung über die Zulassung.
6.2    Jedes Mitglied hat Anspruch auf ein Zertifikat über seine Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen und Symposien der Vereinigung.

 

7.      Organe


Organe der Vereinigung sind
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung

 

8.      Die Vorstandschaft


8.1    Der Vorstand der Vereinigung im Sinne von § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und einem stellvertretenden Vorsitzenden, einem Kassier und einem Schriftführer.
8.2    Der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende sowie ein weiteres Vorstandsmitglied nach 8.1 sind gemeinschaftlich vertretungsberechtig. Der Vorstand kann darüber hinaus einstimmig per Vorstandsbeschluss einen unterschriftsberechtigen Beauftragten für die Vereinigung bestimmen. Die Vertretungsmacht der Vorstandschaft ist in der Weise beschränkt, dass zu Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert über € 5000,-- die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist, sofern das Rechtsgeschäft nicht durch genehmigten Haushaltsplan gedeckt ist.
8.3    Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Diese wird den Mitgliedern über die Homepage in der jeweils aktuellen Form zugänglich gemacht.

 

9.      Die Zuständigkeit der Vorstandschaft


9.1    Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten der Vereinigung zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ zugewiesen sind.
9.2    Der Vorstand hat vor allem folgende Aufgaben:
a) Die Vorstandschaft bestimmt für jedes Jahr einen Tagungsorganisator für die Jahrestagung.
b) Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagungsordnungen
c) Einberufung der Mitgliederversammlungen
d) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen
e) Aufstellen eines Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung eines Jahresberichts

 

10.      Wahl und Amtsdauer der Vorstandschaft


10.1.   Die Amtszeit der Vorstandschaft beträgt drei Jahre.
10.2    Die Vorstandschaft wird von der Versammlung der Mitglieder mit einfacher, qualifizierter Mehrheit gewählt.
10.3    Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
10.4    Scheidet ein Vorstandsmitglied durch Tod oder Amtsniederlegung vorzeitig aus, so ist der Vorstand berechtigt, ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen zu wählen.

 

11.      Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands  

   
11.1    Der Vorstand trifft sich zu mindestens einer Sitzung im Jahr. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden schriftlich, fernmündlich oder in Textform einberufen werden. Im Regelfall ist eine Einberufungsfrist von 2 Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuhalten. In besonderen Fällen ist eine Einberufungsfrist von mindestens drei Tagen einzuhalten. Der Mitteilung einer Tagesordnung bedarf es in solchen Fällen nicht.
11.2    Eine Vorstandssitzung ist vom Vorsitzenden dann einzuberufen, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder dies schriftlich verlangen.
11.3    Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Die Vorstandssitzung leitet der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende.
11.4    Über jede Vorstandssitzung ist ein Sitzungsprotokoll anzufertigen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungs-ergebnis enthalten. Die Niederschrift ist allen Vorstandsmitgliedern zuzusenden.
11.5    Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.
11.6    Die Vorstandssitzungen können auch online per Videokonferenz stattfinden, was in diesem Fall statt Ort” laut 11.4 dokumentiert wird.

 

12.      Mitgliederversammlung


12.1    Mindestens einmal im Jahr ist - möglichst anlässlich einer Fortbildungsveranstaltung - eine Mitgliederversammlung durchzuführen. Diese sollte in erster Linie als Präsenzveranstaltung geplant und durchgeführt werden, kann aber auch als Online- oder Hybridveranstaltung stattfinden.
12.2    In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme. Stimm- und teilnahmeberechtigt sind bei Hybridveranstaltungen nur die persönlich anwesenden Mitglieder.
12.3    Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr, Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands, Entlastung des Vorstands
b) Festsetzung der jährlichen Mitgliedsbeiträge
c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands
d) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung der Vereinigung
e) Beschlussfassung über den Einspruch gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstands
f) Ehrung von Persönlichkeiten und die Ernennung von Ehrenmitgliedern.
12.4    Die Mitgliederversammlung ist durch den Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied der Vereinigung schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
12.5    Jedes Mitglied kann bis spätestens drei Tage vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung.

 

13.      Außerordentliche Mitgliederversammlung


Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse der Vereinigung es erfordert oder wenn ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragen.

 

14.       Beschlussfassung der Mitgliederversammlung


14.1    Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Ist weder der Vorsitzende noch dessen Stellvertreter anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion auf einen von der Versammlung zu wählenden Wahlleiterübertragen werden.
14.2    Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich und geheim durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
14.3    Eine satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist in jedem Fall beschlussfähig.
14.4    Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
14.5    Änderungen der Satzung bedürfen einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen, gültigen Stimmen.
14.6    Anträge, die gegen Gesetz oder Satzung verstoßen bzw. über die satzungsgemäßen Ziele der Vereinigung hinausgehen oder in Rechte Dritter eingreifen, sind von dem Versammlungsleiter zurückzuweisen.
14.7    Über Ort, Zeit und Verlauf sowie die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen und allen Mitgliedern über die Homepage zugänglich gemacht wird.

 

15.      Auflösung der Vereinigung


15.1    Die Auflösung der Vereinigung kann nur in einer Mitgliederversammlung mit Zustimmung aller anwesenden ordentlichen Mitglieder beschlossen werden.
15.2    Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und ein weiteres Mitglied der Vorstandschaft gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. 
15.3    Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn die Vereinigung aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder ihre Rechtsfähigkeit verliert.

 

16.    Haftung der Vereinigung


Für Schäden gleich welcher Art, die einem Mitglied der Vereinigung aus der Teilnahme an Veranstaltungen oder bei Benutzung von Einrichtungen entstehen, haftet die Vereinigung nur, wenn einem Organmitglied oder einer sonstigen Person, für die die Vereinigung nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

 

Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 29.04.2023 in Freiburg beschlossen.

 

 

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