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Fortbildungsgemeinschaft
Veterinärophthalmologie (FVO)
1.
Name, Sitz, Geschäftsjahr
1.1
Die Vereinigung ist ein freiwilliger Zusammenschluss von praktisch und
klinisch tätigen Tierärztinnen und Tierärzten, die an
Augenerkrankungen besonders interessiert sind. Der Verein führt den
Namen
Fortbildungsgemeinschaft
Veterinärophthalmologie e.V.
Er
wurde in das Vereinsregister unter der Nummer 3305 eingetragen.
1.2
Die Vereinigung hat ihren Sitz in Nürnberg.
1.3
Das Geschäfts- und Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr.
2.
Zweck, Aufgabe, Gemeinnützigkeit
2.1
Zweck der Vereinigung ist die Förderung der Aus- und Fortbildung von
Tierärzten sowie die Förderung der Wissenschaft auf dem Gebiet der
veterinärmedizinischen Ophthalmologie.
2.2
Die Vereinigung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts: Steuerbegünstigte Zwecke der
Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird insbesondere durch eigene
Fortbildungsveranstaltungen und eigene wissenschaftliche Veröffentlichungen
sowie durch die Förderung wissenschaftlicher Leistungen auf dem
Gebiet der veterinärmedizinischen Ophthalmologie verwirklicht.
2.3
Die Vereinigung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster
Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2.4
Mittel der Vereinigung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den
Mitteln der Vereinigung. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem
Zweck der Vereinigung fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
2.5
Bei Auflösung oder Aufhebung der Vereinigung oder bei Wegfall ihres
bisherigen Zwecks fällt das Vermögen der Vereinigung an den World Wildlife Fund (WWF), der es unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
2.6
Die Vereinigung bemüht sich um die Anerkennung durch die ATF.
3.
Erwerb der Mitgliedschaft
3.1
Ordentliche Mitglieder der Vereinigung können alle praktisch oder
klinisch tätigen Tierärzte werden.
3.2
Ehrenmitglieder können alle Personen werden, die durch ihre Tätigkeit
unmittelbar oder mittelbar zur Förderung des Vereinszwecks beitragen.
3.3
Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme von Mitgliedern. Ein
Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.
4.
Ende der Mitgliedschaft
Die
Mitgliedschaft endet durch
4.1
den Tod des Mitgliedes
4.2
freiwilligen Austritt aus der Vereinigung
Der Austritt
erfolgt durch formlose schriftliche Erklärung gegenüber dem
Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende des Geschäftsjahres erklärt
werden, wobei eine Kündigungsfrist von 3 Monaten einzuhalten ist.
4.3
Streichung des Mitglieds von der Mitgliederliste
Ein Mitglied
kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen
werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des
Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen
werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei
Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die
Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.
4.4
Ausschluss aus der Vereinigung
Ein Mitglied
kann durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes aus der Vereinigung
ausgeschlossen werden, wenn es dem Zweck der Vereinigung schuldhaft
zuwiderhandelt und/oder wenn es seinen Verpflichtungen trotz
schriftlicher Mahnung nicht nachkommt. Vor der Beschlussfassung muss
der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder
schriftlichen Stellungnahme geben. Gegen den Ausschluss kann das
Mitglied Einspruch an die Mitgliederversammlung einlegen. Der
Einspruch ist innerhalb eines Monats nach Zugang des
Ausschlussbeschlusses beim Vorstand einzulegen. Über den Einspruch
entscheidet abschließend die nächste ordentliche
Mitgliederversammlung.
5.
Mitgliedsbeiträge
5.1
Bei der Aufnahme kann eine Aufnahmegebühr erhoben werden. Außerdem
werden von den Mitgliedern Jahresbeiträge erhoben. Zur Finanzierung
besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten
der Vereinigung können Umlagen erhoben werden.
5.2
Höhe und Fälligkeit von Aufnahmegebühren, Jahresbeiträgen und
Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
5.3
Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und
Umlagen befreit.
5.4
Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Gebühren, Beiträge und
Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
6.
Rechte und Pflichten der Mitglieder
6.1
Die Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen teilzunehmen
und alle Einrichtungen der Vereinigung zu nutzen. Ist bei einer
Veranstaltung nur eine begrenzte Teilnehmerzahl möglich, so
entscheidet die Reihenfolge der Anmeldung über die Zulassung.
6.2
Jedes Mitglied hat Anspruch auf ein Zertifikat über seine Teilnahme
an Fortbildungsveranstaltungen und Symposien der Vereinigung.
7.
Organe
Organe
der Vereinigung sind
a) die
Vorstandschaft
b) die
Mitgliederversammlung
8.
Die Vorstandschaft
8.1
Der Vorstand der Vereinigung im Sinne von § 26 BGB besteht aus dem
Vorstandsvorsitzenden und einem Stellvertreter, einem Kassier und
einem Schriftführer.
8.2
Die Vereinigung wird durch 3 Mitglieder der Vorstandschaft
gemeinschaftlich vertreten. Die Vertretungsmacht der Vorstandschaft
ist in der Weise beschränkt, dass zu Rechtsgeschäften mit einem
Geschäftswert über €
5000,-- die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.
9.
Die Zuständigkeit der Vorstandschaft
9.1
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten der Vereinigung zuständig,
soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ zugewiesen
sind.
9.2
Der Vorstand hat vor allem folgende Aufgaben:
a) Die Vorstandschaft bestimmt für jedes Jahr einen Tagungsorganisator für
die Jahrestagung.
b)
Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der
Tagungsordnungen
c)Einberufung
der Mitgliederversammlungen
d) Ausführung
der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen
e)Aufstellen
eines Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr, Buchführung,
Erstellung eines Jahresberichts
10.
Wahl und Amtsdauer der Vorstandschaft
10.1.
Die Amtszeit der Vorstandschaft beträgt drei Jahre.
10.2
Die Vorstandschaft wird von der Versammlung der Mitglieder mit
einfacher, qualifizierter Mehrheit gewählt.
10.3
Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
10.4
Scheidet ein Vorstandsmitglied durch Tod oder Amtsniederlegung
vorzeitig aus, so ist der Vorstand berechtigt, ein Ersatzmitglied für
die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen zu wählen.
11.
Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands
11.1
Der Vorstand trifft sich zu mindestens einer Sitzung im Jahr. Der
Vorstand faßt seine Beschlüsse im allgemeinen in Vorstandssitzungen,
die vom Vorsitzenden schriftlich, fernmündlich oder telegrafisch
einberufen werden. Im Regelfall ist eine Einberufungsfrist von vier
Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuhalten. In besonderen Fällen
ist eine Einberufungsfrist von mindestens drei Tagen einzuhalten. Der
Mitteilung einer Tagesordnung bedarf es in solchen Fällen nicht.
11.2
Eine Vorstandssitzung ist vom Vorsitzenden dann einzuberufen, wenn
mindestens zwei Vorstandsmitglieder dies schriftlich verlangen.
11.3
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei
Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder der
stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung
entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der
Vorstandssitzung. Die Vorstandssitzung leitet der Vorsitzende, bei
dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende.
11.4
Über jede Vorstandssitzung ist ein Sitzungsprotokoll anzufertigen,
das vom Sitzungsleiter zu unterschreiben ist. Die Niederschrift soll
Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die
gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten. Die
Niederschrift ist allen Vorstandsmitgliedern zuzusenden.
11.5
Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle
Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.
12.
Mitgliederversammlung
12.1
Mindestens einmal im Jahr ist möglichst anlässlich einer
Fortbildungsveranstaltung eine Mitgliederversammlung durchzuführen.
12.2
In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied eine
Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied
schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für
jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen; ein Mitglied darf
jedoch nicht mehr als zwei fremde Stimmen vertreten.
12.3
Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende
Angelegenheiten zuständig:
a)
Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste
Geschäftsjahr, Entgegennehme des Jahresberichts des Vorstands,
Entlastung des Vorstands
b)
Festsetzung der jährlichen Mitgliedsbeiträge
c) Wahl
und Abberufung der Mitglieder des Vorstands
d)
Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung
der Vereinigung
e)
Beschlussfassung über den Einspruch gegen einen Ausschließungsbeschluss
des Vorstands
f)
Ehrung von Persönlichkeiten und die Ernennung von Ehrenmitgliedern.
12.4
Die Mitgliederversammlung ist durch den Vorstand unter Einhaltung
einer Frist von vier Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung
einzuberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des
Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem
Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied der
Vereinigung schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die
Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
12.5
Jedes Mitglied kann bis spätestens drei Tage vor einer
Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der
Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der
Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben. Über Anträge
auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung
gestellt werden, beschließt die Versammlung.
13.
Außerordentliche Mitgliederversammlung
13.1
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand
einzuberufen, wenn das Interesse der Vereinigung es erfordert oder
wenn ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des
Zwecks und der Gründe beantragen.
14.
Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
14.1
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen
Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Ist weder
der Vorsitzende noch dessen Stellvertreter anwesend, bestimmt die
Versammlung den Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die
Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der
vorhergehenden Diskussion auf einen von der Versammlung zu wählenden
Wahlleiter übertragen werden.
14.2
Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung
muss schriftlich und geheim durchgeführt werden, wenn ein Drittel der
erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
14.3
Eine satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist in jedem
Fall beschlussfähig.
14.4
Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der einfachen
Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten
als ungültige Stimmen.
14.5
Änderungen der Satzung bedürfen einer Mehrheit von ¾ der
abgegebenen, gültigen Stimmen.
14.6
Anträge, die gegen Gesetz oder Satzung verstoßen bzw. über die
satzungsgemäßen Ziele der Vereinigung hinausgehen oder in Rechte
Dritter eingreifen, sind von dem Versammlungsleiter zurückzuweisen.
14.7
Über Ort, Zeit und Verlauf sowie die Beschlüsse der
Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom
Vorsitzenden des Vorstands zu unter- zeichnen und allen Mitgliedern über
die Geschäftsstelle zuzuleiten ist.
15.
Auflösung der Vereinigung
15.1
Die Auflösung der Vereinigung kann nur in einer Mitgliederversammlung
mit Zustimmung aller anwesenden ordentlichen Mitglieder beschlossen
werden.
15.2
Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der
Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und ein weiteres
Mitglied der Vorstandschaft gemeinsam vertretungsberechtigte
Liquidatoren.
15.3
Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt an
WWF.
15.4
Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn die
Vereinigung aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder ihre Rechtsfähigkeit
verliert.
16.
Haftung der Vereinigung
Für
Schäden gleich welcher Art, die einem Mitglied der Vereinigung aus
der Teilnahme an Veranstaltungen oder bei Benutzung von Einrichtungen
entstehen, haftet die Vereinigung nur, wenn einem Organmitglied oder
einer sonstigen Person, für die die Vereinigung nach den Vorschriften
des bürgerlichen Rechts ein zustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit
zur Last fällt.
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